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   FG Bremen, 26.06.2014 - 4 K 60/09 (2)   

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https://dejure.org/2014,54418
FG Bremen, 26.06.2014 - 4 K 60/09 (2) (https://dejure.org/2014,54418)
FG Bremen, Entscheidung vom 26.06.2014 - 4 K 60/09 (2) (https://dejure.org/2014,54418)
FG Bremen, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - 4 K 60/09 (2) (https://dejure.org/2014,54418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Position der Kombinierten Nomenklatur (KN) für ein nach Deutschland eingeführtes Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KN Pos. 8703; KN Pos. 8704
    Zolltarifliche Einreihung von Pick-up-Fahrzeugen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zolltarifliche Einreihung von Pick-up-Fahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-486/06

    Van Landeghem - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus FG Bremen, 26.06.2014 - 4 K 60/09
    Diese Einreihungsauffassung werde nicht durch das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2007 in der Rechtssache C-486/06 beeinträchtigt.

    Dieses Merkmal des Verhältnisses von Ladeflächenlänge zu Radstand ist jedoch nicht das allein entscheidende Kriterium für die Einreihung eines Pick-up-Fahrzeuges (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Einer solchen Auslegung steht nämlich entgegen, dass die KN-Erläuterungen die HS-Erläuterungen nicht ersetzen können, sondern lediglich als eine Ergänzung anzusehen sind, wie es in den Vorbemerkungen zur Ausgabe der KN-Erläuterungen heißt (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Nach dem Wortlaut der Position ist vielmehr der Verwendungszweck der genannten Fahrzeuge für ihre Tarifierung entscheidend, wobei dieser durch das allgemeine Erscheinungsbild der fraglichen Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt wird (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Die für die Einreihung der Fahrzeuge maßgeblichen charakteristischen Beschaffenheitshinweise sind in den Buchstaben a bis e der Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 8703 aufgeführt (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Dabei kommt dem Aufbau der Pick-up-Fahrzeuge, d.h. dem Vorhandensein einer Kabine und einer offenen hinteren Plattform, für die Einreihung lediglich eine geringe Bedeutung zu, denn ein Pick-up besteht typischerweise aus einer geschlossenen Kabine und einer offenen hinteren Plattform (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Das Vorhandensein von hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten ist hingegen ein typisches Merkmal von Fahrzeugen, die hauptsächlich zur Beförderung von Personen gebaut sind (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Ferner stellt die Innenausstattung eines Fahrzeugs einen Gesichtspunkt dar, der - sofern es sich um eine luxuriöse Innenausstattung handelt - für seine Einreihung in die Position 8703 KN sprechen kann (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Darüber hinaus sind das Vorhandensein eines Benzinmotors, eines automatischen Getriebes, eines Antiblockier-Bremssystems (ABS) sowie eines Vierradantriebs typische Merkmale für Personenkraftwagen und nicht für Lastkraftwagen (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

    Schließlich kann auch das Vorhandensein von Luxus(sport)felgen ein eindeutiges Merkmal dafür sein, dass das Fahrzeug hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut worden ist (EuGH-Urteil vom 06. Dezember 2007 C-486/06, Slg 2007, I-10661).

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